Dabei wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage sei, ob die Gemeinde Q._____ im Rahmen der Sozialhilfe die ursprünglich in Aussicht genommene Zahnbehandlung für Fr. 2'151.80 bezahlen muss oder nicht. Nicht zu beurteilen sei demgegenüber, ob der Beistand die Zahnpflegeversicherung zu Unrecht gekündigt hat und welche Konsequenzen sich allenfalls daraus ergeben. Die Beschwerdeführerin wurde zudem auf die unentgeltliche Rechtspflege und deren Voraussetzungen aufmerksam gemacht. 4. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege.