3. Der instruierende Verwaltungsrichter nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 verlangte er einen Kostenvorschuss ein. Dabei wies er die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage sei, ob die Gemeinde Q._____ im Rahmen der Sozialhilfe die ursprünglich in Aussicht genommene Zahnbehandlung für Fr. 2'151.80 bezahlen muss oder nicht. Nicht zu beurteilen sei demgegenüber, ob der Beistand die Zahnpflegeversicherung zu Unrecht gekündigt hat und welche Konsequenzen sich allenfalls daraus ergeben.