Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kündigung der Zusatzversicherung vom Beschwerdegegner weder verlangt noch vorgenommen wurde. Der Beschwerdegegner hat sich einzig an die sozialhilferechtlichen Vorgaben zu halten und ist nicht verpflichtet, darüberhinausgehende Kosten zu finanzieren. Die Kündigung hat der Beistand der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Vertretungsbefugnisse ohne Einverständnis der Beschwerdeführerin getätigt. Sofern die Beschwerdeführerin mit den Entscheidungen bzw. Handlungen ihres Beistandes nicht einverstanden ist, muss sie das geeignete Rechtsmittel ergreifen.