In Erwägung II/3.2 hielt die Beschwerdestelle SPG zusätzlich Folgendes fest: (…) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Kosten im Betrag von Fr. 2'151.80 seien zu übernehmen, da ihr die Zahnzusatzversicherung ohne ihr Einverständnis gekündigt worden sei und ansonsten diese Zusatzversicherung zahnärztliche Leistungen inkl. Laborarbeiten bis zu max. Fr. 3'500.00 pro Kalenderjahr übernommen hätte, ist nicht zu hören. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Kündigung der Zusatzversicherung vom Beschwerdegegner weder verlangt noch vorgenommen wurde.