Vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- oder Privatleben, das vorliegend aber nicht tangiert ist, spricht nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zu Recht widerrufen und die Beschwerde ist abzuweisen.