3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der definitiven Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr auf das FZA berufen kann, und er weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe hat noch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sind und auch nichts gegen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz spricht. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar.