1.7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls hat und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt sind. 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde, welche in weiten Teilen nicht auf seine konkrete Situation Bezug nimmt, sondern Ausführungen zur Eheschliessung im Allgemeinen und zu möglichen Trennungsgründen und Beziehungspausen enthält, nichts Zusätzliches vor, auf das nicht be- -8-