Vielmehr ist davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Führung einer Ehegemeinschaft hatten. Dabei ist es unerheblich, ob die Ehefrau die Vorstellungen ihres Vaters zur Rollenverteilung in der Ehe übernommen hat oder ob sie durch andere Quellen beeinflusst wurde. Nach dem Gesagten liegt keine eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor. Ebenso wenig liegt ein nachehelicher Härtefall vor, weil der Beschwerdeführer derart fortgeschritten integriert wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar wäre oder weil die persönliche, berufliche oder -7-