Richtigerweise hat die Vorinstanz die angebliche Einflussnahme des Schwiegervaters auf die Ehe nicht dahingehend qualifiziert, dass der Beschwerdeführer dadurch Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre eine Einmischung des Schwiegervaters in die Ehe, welche überdies nicht belegt wurde, nicht mit der Situation einer Zwangsheirat vergleichbar. Dies auch dann nicht, wenn sich die Ehegatten aufgrund patriarchalischer Vorgaben des Schwiegervaters getrennt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Führung einer Ehegemeinschaft hatten.