suchen einer Ehetherapie oder anderen nachgewiesenen Versöhnungsbemühungen wie gemeinsamen Ferien, noch unter Art. 49 AIG subsumiert werden (SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 AIG). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und lässt sich auch den Akten nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sich die Ehefrau in ihren Eingaben an das MIKA klar gegen eine Fortsetzung der Ehe ausgesprochen hat (MI-act. 149 und 153), sind die Voraussetzungen von Art. 49 AIG zu verneinen. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht substanziiert dar, dass seine Ehefrau ihre Meinung inzwischen geändert hätte.