Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass die Familiengemeinschaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022, Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer lebt seit Mitte August 2023 und damit seit zehn Monaten von seiner Ehefrau getrennt. Ein Getrenntleben dieser Dauer kann nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 3.3) und könnte nur unter besonderen Umständen, namentlich bei belegten Be- -6-