AIG auf jeden Fall nicht mehr zur Diskussion steht. Auf den Fortbestand des formellen Ehebandes kommt es hierbei weder freizügigkeitsrechtlich noch nach den innerstaatlichen Regeln an, da der formelle Fortbestand der Ehe zwar erforderliche, aber nicht hinreichende Voraussetzung eines ehelichen Aufenthaltsrechts bildet (BGE 139 II 393, Erw. 2.1).