1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf ein eheliches Aufenthaltsrecht berufen kann, auch nicht in Verbindung mit Art. 49 AIG. Der Beschwerdeführer wohnt seit Mitte August 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen, womit ein direktes Berufen auf die Bestimmungen von Art. 42 ff. AIG auf jeden Fall nicht mehr zur Diskussion steht.