1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung trotz gescheiterter Ehe grundsätzlich auf Art. 50 AIG berufen kann, da seine Ehefrau als EU-Staatsangehörige in der Schweiz nach wie vor aufenthaltsberechtigt ist. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017, Erw. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1, Erw. 4.7).