Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Eheleute aktiv daran wären, ihre ehelichen Probleme zu lösen und wieder zusammenzufinden. Aufgrund dieser fehlenden Hinweise und des inzwischen zehnmonatigen Getrenntlebens ist die Ehe als definitiv gescheitert zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 17) ist es nicht Aufgabe des MIKA, sich für den Erhalt der Ehe einzusetzen. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- -5-