II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Daran ändern weder die allgemein gehaltenen, theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers über Paare, die sich eine Auszeit nehmen, noch die Hinweise auf Studien über Paare, die nach einer Auszeit wieder zusammenfinden.