Der Beschwerdeführer stellt formell den Antrag auf Aufhebung der (erstinstanzlichen) Verfügung des MIKA vom 19. Dezember 2023 (richtig: 15. November 2023), legt seiner Beschwerde jedoch den ihn betreffenden Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 bei, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und er Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2024 beantragen wollte. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- -4-