C. Mit selbst unterzeichneter Eingabe vom 15. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2023 (richtig: des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2024) (act. 12 ff.). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 24, 26 ff.).