B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 15. November 2023 reichte der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) eine selbst unterzeichnete Einsprache ein (MI-act. 172 ff.). Am 17. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.