Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 1. September 2023 aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 157 f.), wovon dieser am 12. September 2023 Gebrauch machte (MI-act. 160). In der Folge verfügte das MIKA am 15. November 2023 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 163 ff.).