A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. Januar 2022 mit Einreiseerlaubnis zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein, heiratete am 11. Februar 2022 die hier aufenthaltsberechtigte B._____, geb. tt.mm.jjjj, niederländische Staatsangehörige, und erhielt im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 31. Juli 2026 (Akten des Amtes für Migration und Integration [MIact.] 137 ff., 144 f., 147).