Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.64 / Bu / ew ZEMIS [***] (E.2023.107) Art. 38 Urteil vom 19. Juni 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Ch. Huber Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 17. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste am 21. Januar 2022 mit Einreiseerlaubnis zur Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein, heiratete am 11. Februar 2022 die hier aufenthaltsberechtigte B._____, geb. tt.mm.jjjj, niederländische Staatsangehörige, und erhielt im Rahmen des bewilligten Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis 31. Juli 2026 (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 137 ff., 144 f., 147). Mit E-Mail vom 14. August 2023 orientierte die Ehefrau das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) darüber, dass "es nicht geklappt" habe und sie und der Beschwerdeführer sich vor einer Woche getrennt hätten (MI-act. 149) In der Folge teilte die Einwohnerkontrolle Q._____ dem MIKA mit, die Ehegatten hätten sich per 14. August 2023 getrennt (MI-act. 152). Auf Rückfrage des MIKA teilte die Ehefrau dem MIKA mit E-Mail vom 18. August 2023 zudem mit, die Tren- nung sei erfolgt, weil sie sich seit über einem halben Jahr immer gestritten hätten. Sie wolle sich nun schnellstmöglich scheiden lassen (MI-act. 153). Das MIKA gewährte dem Beschwerdeführer am 1. September 2023 auf- grund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 157 f.), wovon dieser am 12. September 2023 Gebrauch machte (MI-act. 160). In der Folge verfügte das MIKA am 15. November 2023 den Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (MI-act. 163 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 15. November 2023 reichte der Be- schwerdeführer am 12. Dezember 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) eine selbst unterzeichnete Einsprache ein (MI-act. 172 ff.). Am 17. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -3- Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit selbst unterzeichneter Eingabe vom 15. Februar 2024 erhob der Be- schwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwal- tungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2023 (richtig: des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2024) (act. 12 ff.). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwä- gungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte auffor- derungsgemäss die Akten ein (act. 24, 26 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer stellt formell den Antrag auf Aufhebung der (erstin- stanzlichen) Verfügung des MIKA vom 19. Dezember 2023 (richtig: 15. No- vember 2023), legt seiner Beschwerde jedoch den ihn betreffenden Ein- spracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 bei, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um einen Schreibfehler handelt und er Be- schwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2024 beantragen wollte. Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. Januar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- -4- tungsgerichts gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwal- tungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermes- sensüberprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensaus- übung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 AuG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 AIG relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönli- che Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehler- frei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entschei- den, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dar- gelegt, dass die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau als definitiv aufgelöst zu betrachten ist. Daran ändern weder die allgemein gehaltenen, theoretischen Ausführungen des Beschwerde- führers über Paare, die sich eine Auszeit nehmen, noch die Hinweise auf Studien über Paare, die nach einer Auszeit wieder zusammenfinden. Noch weniger ist der Hinweis auf Angelina Jolie und Brad Pitt, welche sich ge- trennt und wieder zusammengefunden hätten, Beleg dafür, dass beim Be- schwerdeführer und seiner Ehefrau trotz des Getrenntlebens von einer fort- bestehenden Ehegemeinschaft auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was konkret darauf hindeuten würde, dass die Eheleute aktiv daran wären, ihre ehelichen Probleme zu lösen und wieder zusam- menzufinden. Aufgrund dieser fehlenden Hinweise und des inzwischen zehnmonatigen Getrenntlebens ist die Ehe als definitiv gescheitert zu be- trachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. 17) ist es nicht Aufgabe des MIKA, sich für den Erhalt der Ehe einzusetzen. Eine Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- -5- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) kommt deshalb nicht mehr in Frage (Einspracheent- scheid [EE] Erw. II/2). 1.2. Richtigerweise hat die Vorinstanz sodann ausgeführt, dass sich der Be- schwerdeführer bezüglich der Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung trotz gescheiterter Ehe grundsätzlich auf Art. 50 AIG berufen kann, da seine Ehefrau als EU-Staatsangehörige in der Schweiz nach wie vor auf- enthaltsberechtigt ist. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht gere- gelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017, Erw. 3.3 und die Präzisierung in BGE 144 II 1, Erw. 4.7). 1.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf ein eheliches Aufenthaltsrecht berufen kann, auch nicht in Verbindung mit Art. 49 AIG. Der Beschwerde- führer wohnt seit Mitte August 2023 nicht mehr mit seiner Ehefrau zusam- men, womit ein direktes Berufen auf die Bestimmungen von Art. 42 ff. AIG auf jeden Fall nicht mehr zur Diskussion steht. Auf den Fortbestand des formellen Ehebandes kommt es hierbei weder freizügigkeitsrechtlich noch nach den innerstaatlichen Regeln an, da der formelle Fortbestand der Ehe zwar erforderliche, aber nicht hinreichende Voraussetzung eines ehelichen Aufenthaltsrechts bildet (BGE 139 II 393, Erw. 2.1). Auch die Voraussetzungen von Art. 49 AIG, wonach ausnahmsweise vom Erfordernis des Zusammenlebens abgesehen werden kann, sind nicht er- füllt. Erhebliche familiäre Probleme können zwar gemäss Art. 76 der Ver- ordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfor- dernis des Zusammenlebens darstellen. Auch sie erlauben aber nur eine vorübergehende Trennung (Art. 76 VZAE, MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 2 ff. zu Art. 49 AIG). Zudem setzt Art. 49 AIG voraus, dass die Familiengemein- schaft und der Ehewille trotz Trennung weiter bestehen (Urteil des Bundes- gerichts 2C_739/2021 vom 27. Januar 2022, Erw. 3.1 mit weiteren Hinwei- sen). Der Beschwerdeführer lebt seit Mitte August 2023 und damit seit zehn Monaten von seiner Ehefrau getrennt. Ein Getrenntleben dieser Dauer kann nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016, Erw. 3.3) und könnte nur unter besonderen Umständen, namentlich bei belegten Be- -6- suchen einer Ehetherapie oder anderen nachgewiesenen Versöhnungsbe- mühungen wie gemeinsamen Ferien, noch unter Art. 49 AIG subsumiert werden (SPESCHA, a.a.O., N. 4 zu Art. 49 AIG). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und lässt sich auch den Akten nicht ent- nehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass sich die Ehefrau in ihren Eingaben an das MIKA klar gegen eine Fortsetzung der Ehe ausgesprochen hat (MI-act. 149 und 153), sind die Voraussetzungen von Art. 49 AIG zu verneinen. Der Beschwerdeführer legt sodann nicht sub- stanziiert dar, dass seine Ehefrau ihre Meinung inzwischen geändert hätte. 1.4. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer lediglich vom 11. Feb- ruar 2022 bis Mitte August 2023 und damit weit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz zusammengelebt hat. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 1.5. Die Vorinstanz hat sodann geprüft, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegen und hat zutreffend dargelegt, weshalb kein entsprechender Anspruch besteht. Dass die Ehe nicht gegen seinen Willen geschlossen wurde, wird nicht bestritten und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Richtigerweise hat die Vorinstanz die angebliche Einflussnahme des Schwiegervaters auf die Ehe nicht dahingehend qualifiziert, dass der Be- schwerdeführer dadurch Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wäre eine Einmischung des Schwiegervaters in die Ehe, welche überdies nicht belegt wurde, nicht mit der Situation einer Zwangsheirat vergleichbar. Dies auch dann nicht, wenn sich die Ehegatten aufgrund patriarchalischer Vorgaben des Schwiegerva- ters getrennt hätten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau unterschiedliche Vorstellungen bezüglich der Führung einer Ehe- gemeinschaft hatten. Dabei ist es unerheblich, ob die Ehefrau die Vorstel- lungen ihres Vaters zur Rollenverteilung in der Ehe übernommen hat oder ob sie durch andere Quellen beeinflusst wurde. Nach dem Gesagten liegt keine eheliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor. Ebenso wenig liegt ein nachehelicher Härtefall vor, weil der Beschwerde- führer derart fortgeschritten integriert wäre, dass ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar wäre oder weil die persönliche, berufliche oder -7- familiäre Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimat- land stark gefährdet wäre. Solches wird auch nicht substantiiert geltend ge- macht. Unbehelflich sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur an- geblichen sozialen Ächtung eines geschiedenen Mannes im Kosovo und der damit verbundenen minimen Resozialisierungschancen beziehungs- weise der angeblichen Gefährdung des Lebens bei einer Rückkehr in den Kosovo. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüg- lich keinerlei Belege vorlegt, sind seine Behauptungen offensichtlich mas- slos übertrieben. Der Beschwerdeführer befindet sich als geschiedener Mann in der gleichen Situation wie andere Landsleute, die im Kosovo ver- blieben sind und sich scheiden liessen beziehungsweise als Geschiedene in den Kosovo zurückkehren. Seine beruflichen Wiedereingliederungs- chancen mögen sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation nicht einfach gestalten, bedeuten jedoch nicht, dass daraus auf einen Härtefall und schon gar nicht auf einen nachehelichen Härtefall zu schliessen wäre, zu- mal der Beschwerdeführer weder darlegt, inwiefern ihm aufgrund der in der Schweiz geschlossenen Ehe der berufliche Wiedereinstieg erschwert wäre, noch inwiefern seine persönliche Situation ihm einen beruflichen Wieder- einstieg erschweren oder gar verunmöglichen würde. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht unter diesen Umständen nicht. 1.6. Zu klären bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härte- falles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind. Diesbezüglich kann mit der Vorinstanz auf die Prüfung der einschlägigen Kriterien im Rahmen der Prüfung eines nachehelichen Härtefalles verwie- sen werden und ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt sind. 1.7. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls hat und die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht erfüllt sind. 2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde, welche in weiten Tei- len nicht auf seine konkrete Situation Bezug nimmt, sondern Ausführungen zur Eheschliessung im Allgemeinen und zu möglichen Trennungsgründen und Beziehungspausen enthält, nichts Zusätzliches vor, auf das nicht be- -8- reits eingegangen worden wäre oder das am zutreffenden Entscheid der Vorinstanz etwas ändern könnte. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf- grund der definitiven Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr auf das FZA berufen kann, und er weder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach gescheiterter Ehe hat noch die Voraussetzun- gen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls erfüllt sind und auch nichts ge- gen die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz spricht. Viel- mehr ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland ohne Weiteres zumutbar. Auch das durch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familien- oder Privatleben, das vorliegend aber nicht tangiert ist, spricht nicht gegen eine Rückkehr in sein Heimatland. Die Auf- enthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde damit zu Recht wider- rufen und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostener- satz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 127.00, gesamthaft Fr. 1'327.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -9- Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 19. Juni 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William