Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall (vgl. vorne Erw. II/5). 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin bzw. haben ihre gesetzlichen Vertreter die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).