7. Nicht näher einzugehen ist auf das bewilligte Umteilungsgesuch einer anderen Kindergartenschülerin, die an der S-Strasse 5 wohnt. Tatsache ist, dass nebst der Beschwerdeführerin zwei weitere Kinder aus der Nachbarschaft dem Kindergarten "I" zugeteilt sind und sich insofern nicht auf eine unrechtmässige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Dies gilt umso mehr, als die Eltern der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2023 lediglich die nicht näher substantiierte Befürchtung äusserten, die Beschwerdeführerin müsse "als einzige den langen Weg allein machen" (Beschwerdeantwortbeilage). Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall (vgl. vorne Erw.