Nicht entscheidend sind in dieser Hinsicht auch die eingelegten Klassenlisten der Kindergärten "G" und "H" sowie die jeweils von den Eltern der Beschwerdeführerin ermittelten Distanzen zwischen Wohn- und Schulstandort (Beschwerdebeilage). Die Entfernung (bzw. richtiger: die Zumutbarkeit des Schulwegs) war entsprechend der Darlegung der Schule Q._____ nur ein Kriterium unter weiteren bei der Zuteilung der Kindergartenkinder. Gänzlich irrelevant ist schliesslich das eingereichte ärztliche Zeugnis für den Vater der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2023, wonach dieser "100% arbeitsunfähig und 100% IV ist" (Beschwerdebeilage). Wie dargestellt ist der Schulweg zumutbar;