Bei dieser Ausgangslage ist es ohne Weiteres vertretbar, dass die Vorinstanzen im betreffenden Wegabschnitt kein unzumutbares Sicherheitsrisiko für die Beschwerdeführerin erblickten. Die generellen Gefahren, welchen Kindergartenkinder im Strassenverkehr auf dem Schulweg ausgesetzt sind, sind hier nicht höher zu gewichten als anderswo, etwa wenn eine Strasse mit Trottoir überquert werden muss. Entsprechend liegt deswegen keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs vor, die erfordert hätte, die Beschwerdeführerin vom Kindergarten "I" an einen anderen Standort umzuteilen.