Dies gilt umso mehr, als die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Verkehr hauptsächlich von Anwohnerinnen und Anwohnern stammt, die Kenntnis vom Schulweg haben, von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird. Hinzu kommt, dass gemäss unbestrittener Aussage der Schulleitung zwei Kinder aus der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin denselben Schulweg haben wie diese und folglich die Möglichkeit bestünde, sich zu organisieren und den Schulweg gemeinsam zu begehen. Bei dieser Ausgangslage ist es ohne Weiteres vertretbar, dass die Vorinstanzen im betreffenden Wegabschnitt kein unzumutbares Sicherheitsrisiko für die Beschwerdeführerin erblickten.