5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den gesamten Schulweg im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit überprüft. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf den blossen Verweis, dass auf einem Abschnitt von 200 m kein Trottoir und kein Fahrradstreifen vorhanden sei. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend einzig die Gefährlichkeit dieses Abschnitts zu überprüfen; im Übrigen kann vollumfänglich auf die nachvollziehbaren Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden. -7-