Die Beschwerdeführerin hat in der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat die Länge des Schulwegs nicht mehr gerügt und sich in keiner Art und Weise mit der erwähnten Argumentation des Schulrats auseinandergesetzt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar die Länge des Schulwegs beanstandet; es fehlt aber jegliche Begründung hierzu. Es kann daher ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen des Schulrats verwiesen werden; zusätzliche Erörterungen erübrigen sich.