5.2. Der Schulrat des Bezirks R._____ hat sich in seinem Entscheid vom 9. August 2023 eingehend mit der Zumutbarkeit der Länge des Schulwegs auseinandergesetzt. Er hat dargelegt, dass die Beschwerdeführerin für die weitestgehend ebene Wegstrecke von rund 1 km rund 20 Minuten brauche, was gemäss der einschlägigen Rechtsprechung zumutbar sei.