19 N. 19). Soweit innerhalb einer Gemeinde mehrere Schulen bestehen, ist diese befugt, im Interesse einer ökonomischen Planung die Kinder nach sachlichen Kriterien einer bestimmten Schule zuzuweisen (BGE 125 I 347, Erw. 6). -6- 5. 5.1. Die Zumutbarkeit des Schulwegs bestimmt sich unter anderem nach der Gefährlichkeit und dem Alter der betroffenen Kinder (Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 80 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.10 vom 19. Oktober 2020, Erw. II/8.1; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 225 ff.).