Sie habe das Vorgehen und die Kriterien ausführlich und nachvollziehbar dargelegt. Danach habe bei der Beschwerdeführerin kein zwingender Grund für eine Einteilung vorgelegen und ihr Wunsch nicht priorisiert werden können. Damit die Schulwege für möglichst alle Kinder angemessen blieben (ca. 1'000 m / 20 min), hätten etliche Kinder in einen entfernteren Kindergarten eingeteilt werden müssen (angefochtener Entscheid, Erw. 4.3).