Zwei weitere Kinder hätten denselben Schulweg, weshalb die Möglichkeit bestehe, sich zu organisieren und den Schulweg als Gruppe gemeinsam zurückzulegen (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2.2). Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in eines von mehreren Schulhäusern innerhalb einer Gemeinde komme den Schulträgern ein erhebliches Ermessen zu (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2). Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich die Schulleitung bei der Zuteilung von sachfremden Kriterien habe leiten lassen bzw. willkürlich gehandelt habe. Sie habe das Vorgehen und die Kriterien ausführlich und nachvollziehbar dargelegt.