Bei der T-Strasse handle es sich um eine siedlungsorientierte Quartierstrasse, weshalb der Verkehr hauptsächlich aus Anwohnerinnen und Anwohnern bestehe, denen bewusst sei, dass die Strasse auch als Schulweg diene. Selbst die Eltern der Beschwerdeführerin hätten den Schulweg als machbar bezeichnet, wenn er von ihr nicht allein absolviert werden müsse. Zwei weitere Kinder hätten denselben Schulweg, weshalb die Möglichkeit bestehe, sich zu organisieren und den Schulweg als Gruppe gemeinsam zurückzulegen (angefochtener Entscheid, Erw.