II. 1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sie in den Kindergarten "H" umzuteilen sei. Der Schulweg zum Standort "I" sei zu lang und zu unsicher; auf einem Abschnitt von 200 m habe es kein Trottoir und keinen Fahrradstreifen. Weder der Vater wegen einer Krankheit noch die Mutter aufgrund ihrer beruflichen Belastung könnten die Beschwerdeführerin auf dem Schulweg begleiten. Aus den mittlerweile ausgehändigten Klassenlisten ergebe sich, dass ein Mädchen aus der unmittelbaren Nachbarschaft, das an der S-Strasse 5 wohne, im Kindergarten "H" eingeteilt sei. Aus den Klassenlisten der Kindergärten "G" und "H" ergäben sich Ungleichbehandlungen bei den Zuteilungen.