4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. Mai 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2024 zuständig.