2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 278.80, insgesamt Fr. 1'778.80 werden der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.