3. Gegen den Entscheid der Leitung der Gesamtschule Q._____ erhob A._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Beschwerde. Der Schulrat des Bezirks R._____ erkannte am 9. August 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin besucht ab dem 14. August 2023 den Kindergarten I. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 (inkl. Begründung des Entscheids) werden unter solidarischer Haftbarkeit den Eltern der Beschwerdeführerin auferlegt.