Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2024.63 / ME / we (2024-000003) Art. 55 Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Tschudin Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikant C. Müller Beschwerde- A._____, führerin gesetzlich vertreten durch B._____ und C._____, gegen Vorinstanzen Gesamtschule Q._____, Schulrat des Bezirks R._____, D._____, Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Bildung, Kultur und Sport, Generalsekretariat, Bachstrasse 15, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Kindergartenzuteilung Entscheid des Regierungsrats vom 10. Januar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A._____, geb. tt.mm.jjjj, wurde von der Schule Q._____ dem Kindergarten "I" zugeteilt, welchen sie seit anfangs Schuljahr 2023/24 besucht. Die Eltern von A._____, B._____ und C._____, waren mit der Zuteilung nicht einverstanden und ersuchten darum, A._____ in den Kindergarten "G" oder "H" umzuteilen. Am 5. Juni 2023 wurde ihnen anlässlich eines Gesprächs das rechtliche Gehör gewährt. 2. Die Leitung der Gesamtschule Q._____ entschied am 8. Juni 2023: Dem Gesuch der Familie A._____ um Umteilung in den Kindergarten G oder H wird nicht entsprochen. 3. Gegen den Entscheid der Leitung der Gesamtschule Q._____ erhob A._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 6. Juli 2023 Beschwerde. Der Schulrat des Bezirks R._____ erkannte am 9. Au- gust 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin besucht ab dem 14. August 2023 den Kindergarten I. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.00 (inkl. Begründung des Ent- scheids) werden unter solidarischer Haftbarkeit den Eltern der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Gegen den Entscheid des Bezirksschulrats erhob A._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 Beschwerde beim Regierungsrat und ersuchte um Zuteilung in den Kindergarten "G" oder "H". 2. Der Regierungsrat beschloss am 10. Januar 2024: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -3- 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühren und Auslagen von Fr. 278.80, insgesamt Fr. 1'778.80 werden der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren gesetzlichen Vertretern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Sie beantragte, sie sei in Abänderung des angefoch- tenen Entscheids ab August 2024 in den Kindergarten "H" einzuteilen. 2. Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Generalsekretariat, be- antragte in der Beschwerdeantwort vom 14. März 2024 namens des Regie- rungsrats: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Die Leitung Gesamtschule Q._____ nahm in der Eingabe vom 19. März 2024 Stellung. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. Mai 2024 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechts- pflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss vom 10. Januar 2024 zuständig. 2. Mit dem angefochtenen Beschluss wird bestätigt, dass das Gesuch von A._____ um Umteilung in einen anderen Kindergarten abzuweisen ist und sie somit auch im Schuljahr 2024/25 den Kindergarten "I" zu besuchen hat. -4- Dadurch ist sie beschwert und somit zur Beschwerde befugt (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demge- genüber unzulässig (§ 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass sie in den Kindergarten "H" umzuteilen sei. Der Schulweg zum Standort "I" sei zu lang und zu unsicher; auf einem Abschnitt von 200 m habe es kein Trottoir und keinen Fahrradstreifen. Weder der Vater wegen einer Krankheit noch die Mutter aufgrund ihrer beruflichen Belastung könnten die Beschwerdeführerin auf dem Schulweg begleiten. Aus den mittlerweile ausgehändigten Klassenlisten ergebe sich, dass ein Mädchen aus der unmittelbaren Nach- barschaft, das an der S-Strasse 5 wohne, im Kindergarten "H" eingeteilt sei. Aus den Klassenlisten der Kindergärten "G" und "H" ergäben sich Ungleichbehandlungen bei den Zuteilungen. Bis anhin sei noch kein Kind von der S-Strasse 1-6 dem Kindergarten "I" zugewiesen worden. Die maximale Klassengrösse von 25 Schülerinnen und Schülern werde in beiden Klassen des Kindergartens "H" nicht erreicht, weshalb es dort noch Platz habe. 2. Die Schule Q._____ verweist auf Herausforderungen im Zusammenhang mit fremdsprachigen Kindern und unterschiedlichen Entwicklungsständen der Kindergartenschülerinnen und -schüler. Für optimale Fördersettings würden Abteilungsgrössen von 20 bis maximal 22 Schülerinnen und Schülern angestrebt. Dies gelte unabhängig von der maximal zulässigen Grösse von 25 Kindern. Im Hinblick auf die Belastung von Klasse und Lehr- personen erfolge eine gleichmässige Verteilung auf die Abteilungen. An- fang Schuljahr 2023/24 sei im Kindergarten "H" mit zwei Klassen à 23 Schülerinnen und Schülern gestartet worden. Bei der Einteilung werde auf zumutbare Schulwege geachtet sowie darauf, dass Kinder aus der Nachbarschaft den gleichen Weg zurücklegen könnten. Die Beschwerde- führerin fühle sich wohl in ihrer aktuellen Klasse mit 21 Schülerinnen und Schülern und habe sich gut eingelebt und integriert. Beim angesprochenen Nachbarskind von der S-Strasse habe ein Gesuch um Umteilung bewilligt werden können. -5- 3. Der Regierungsrat erachtete es als nachvollziehbar, dass der Bezirksschul- rat den Wegabschnitt auf der T-Strasse als kein unzumutbares Sicherheitsrisiko für die Beschwerdeführerin bezeichnete. Dabei handle es sich um eine Quartierstrasse mit Tempo 30, die gerade verlaufe und auf der Fahrbahn über einige markierte Parkfelder verfüge. Diese mit Zwischenabständen angelegten Parkfelder würden zur Verkehrsbe- ruhigung beitragen. Bei der T-Strasse handle es sich um eine sied- lungsorientierte Quartierstrasse, weshalb der Verkehr hauptsächlich aus Anwohnerinnen und Anwohnern bestehe, denen bewusst sei, dass die Strasse auch als Schulweg diene. Selbst die Eltern der Beschwerdeführerin hätten den Schulweg als machbar bezeichnet, wenn er von ihr nicht allein absolviert werden müsse. Zwei weitere Kinder hätten denselben Schulweg, weshalb die Möglichkeit bestehe, sich zu organisieren und den Schulweg als Gruppe gemeinsam zurückzulegen (angefochtener Entscheid, Erw. 3.2.2). Bei der Zuteilung der Schülerinnen und Schüler in eines von mehreren Schulhäusern innerhalb einer Gemeinde komme den Schulträ- gern ein erhebliches Ermessen zu (angefochtener Entscheid, Erw. 4.2). Es bestünden keine Anzeichen dafür, dass sich die Schulleitung bei der Zutei- lung von sachfremden Kriterien habe leiten lassen bzw. willkürlich gehan- delt habe. Sie habe das Vorgehen und die Kriterien ausführlich und nach- vollziehbar dargelegt. Danach habe bei der Beschwerdeführerin kein zwingender Grund für eine Einteilung vorgelegen und ihr Wunsch nicht priorisiert werden können. Damit die Schulwege für möglichst alle Kinder angemessen blieben (ca. 1'000 m / 20 min), hätten etliche Kinder in einen entfernteren Kindergarten eingeteilt werden müssen (angefochtener Ent- scheid, Erw. 4.3). 4. Aufgrund des Grundrechts auf ausreichenden und unentgeltlichen Grund- schulunterricht (Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) darf der Schulbesuch nicht faktisch unmöglich bzw. übermässig erschwert sein, d.h. der Unterricht muss auch im räumlichen Sinne zugänglich sein (REGULA KÄGI- DIENER/STEPHANIE ANDREA BERNET, in: Die schweizerische Bundesverfas- sung, St. Galler Kommentar, 4. Auf. 2023, Art. 19 N. 80). In der Regel be- steht kein grundrechtlicher Anspruch darauf, die Zuteilung in ein bestimm- tes Schulhaus am Wohnort zu verlangen (JUDITH WYTTENBACH, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 19 N. 19). Soweit innerhalb einer Gemeinde mehrere Schulen bestehen, ist diese befugt, im Interesse einer ökonomischen Planung die Kinder nach sachlichen Kriterien einer be- stimmten Schule zuzuweisen (BGE 125 I 347, Erw. 6). -6- 5. 5.1. Die Zumutbarkeit des Schulwegs bestimmt sich unter anderem nach der Gefährlichkeit und dem Alter der betroffenen Kinder (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 80 f.; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WKL.2019.10 vom 19. Oktober 2020, Erw. II/8.1; HERBERT PLOTKE, Schweizerisches Schulrecht, 2. Aufl. 2003, S. 225 ff.). Allgemein wird bei Kindergartenschülerinnen und -schülern von einer ein- geschränkten Wahrnehmung sowie von einem fehlenden Gefahren- bewusstsein ausgegangen. Sie haben namentlich einen schlechteren Überblick und werden von Fahrzeuglenkenden weniger gut gesehen. Über- dies haben sie Schwierigkeiten, Geschwindigkeiten und Distanzen zu Fahr- zeugen richtig einzuschätzen. Schliesslich sind sie verspielt, impulsiv und leicht ablenkbar (vgl. bfu-Broschüre "Kinder auf dem Schulweg", S. 4, abrufbar unter www.bfu.ch; Entscheide des Verwaltungsgerichts WKL.2019.10 vom 19. Oktober 2020, Erw. II/8.1; WKL.2017.17 vom 15. November 2018, Erw. II/5.3.2). 5.2. Der Schulrat des Bezirks R._____ hat sich in seinem Entscheid vom 9. Au- gust 2023 eingehend mit der Zumutbarkeit der Länge des Schulwegs aus- einandergesetzt. Er hat dargelegt, dass die Beschwerdeführerin für die weitestgehend ebene Wegstrecke von rund 1 km rund 20 Minuten brauche, was gemäss der einschlägigen Rechtsprechung zumutbar sei. Die Beschwerdeführerin hat in der Verwaltungsbeschwerde an den Regie- rungsrat die Länge des Schulwegs nicht mehr gerügt und sich in keiner Art und Weise mit der erwähnten Argumentation des Schulrats auseinander- gesetzt. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird zwar die Länge des Schulwegs beanstandet; es fehlt aber jegliche Begründung hierzu. Es kann daher ohne Weiteres auf die zutreffenden Ausführungen des Schulrats ver- wiesen werden; zusätzliche Erörterungen erübrigen sich. 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid den gesamten Schulweg im Hinblick auf dessen Gefährlichkeit überprüft. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf den blossen Verweis, dass auf einem Abschnitt von 200 m kein Trottoir und kein Fahrradstreifen vorhanden sei. Es rechtfertigt sich daher, vorliegend einzig die Gefährlichkeit dieses Abschnitts zu über- prüfen; im Übrigen kann vollumfänglich auf die nachvollziehbaren Darle- gungen der Vorinstanz verwiesen werden. -7- 5.3.2. Anhand der öffentlich zugänglichen Aufnahmen auf Google Maps bzw. Streetview und im kantonalen Geoportal lässt sich ein guter Überblick über die Verhältnisse auf der T-Strasse gewinnen. Die Durchführung eines Augenscheins wurde nicht beantragt und ist nicht notwendig. Die Aufnahmen auf Google Maps bzw. Streetview datieren vom August 2013 (zuletzt besucht am 12. April 2024). Damals waren die an die T- Strasse angrenzenden Grundstücke noch weitestgehend unbebaut (vgl. Luftbild 2013 im Agis-Viewer). Aus dem Luftbild 2023 ergibt sich, dass nun- mehr auf sämtlichen an die T-Strasse angrenzenden Parzellen grössere Überbauungen realisiert sind, die darüber erschlossen werden. Der Strassenverlauf ist heute wie damals identisch, wobei nach wie vor eine verkehrsberuhigte Tempo-30-Zone besteht. Ein Unterschied zeigt sich je- doch darin, dass entsprechend den Luftbildern ab dem Jahr 2020 auf der Fahrbahn insgesamt sechs versetzte Parkfelder markiert wurden. 5.3.3. Der gerade Verlauf der T-Strasse führt zu guten Sichtverhältnissen. Neben den erwähnten versetzt markierten Parkfeldern tragen Rabatten auf der Fahrbahn zur Verkehrsberuhigung bei. Die Quartierstrasse in der Tempo- 30-Zone bietet daher gute Bedingungen für Fussgängerinnen und Fussgänger, unabhängig davon, dass sie kein Trottoir aufweist. Dies gilt umso mehr, als die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach der Verkehr hauptsächlich von Anwohnerinnen und Anwohnern stammt, die Kenntnis vom Schulweg haben, von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellt wird. Hinzu kommt, dass gemäss unbestrittener Aussage der Schulleitung zwei Kinder aus der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin denselben Schulweg haben wie diese und folglich die Möglichkeit bestünde, sich zu organisieren und den Schulweg gemeinsam zu begehen. Bei dieser Aus- gangslage ist es ohne Weiteres vertretbar, dass die Vorinstanzen im be- treffenden Wegabschnitt kein unzumutbares Sicherheitsrisiko für die Be- schwerdeführerin erblickten. Die generellen Gefahren, welchen Kindergar- tenkinder im Strassenverkehr auf dem Schulweg ausgesetzt sind, sind hier nicht höher zu gewichten als anderswo, etwa wenn eine Strasse mit Trottoir überquert werden muss. Entsprechend liegt deswegen keine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs vor, die erfordert hätte, die Beschwerdefüh- rerin vom Kindergarten "I" an einen anderen Standort umzuteilen. 6. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass sich die Schulleitung bei der Einteilung der Kindergartenschülerinnen und -schüler von sachfremden Kriterien leiten liess (vgl. die Stellungnahme der Schule Q._____, Co-Leitung Kindergarten, vom 13. Juli 2023 [Be- schwerdebeilage], wonach über 190 1. Kindergartenkinder auf 18 Abtei- lungen an 6 Standorten zu verteilen waren). Es ist nicht erkennbar, dass -8- die Behörden im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens einen Rechtsfehler begangen hätten. Dies gilt umso mehr, als auch zwei Kinder aus der Nachbarschaft der Beschwerdeführerin den Kindergarten I besuchen (vgl. vorne Erw. II/5). Nicht entscheidend sind in dieser Hinsicht auch die eingelegten Klassen- listen der Kindergärten "G" und "H" sowie die jeweils von den Eltern der Beschwerdeführerin ermittelten Distanzen zwischen Wohn- und Schulstandort (Beschwerdebeilage). Die Entfernung (bzw. richtiger: die Zu- mutbarkeit des Schulwegs) war entsprechend der Darlegung der Schule Q._____ nur ein Kriterium unter weiteren bei der Zuteilung der Kindergar- tenkinder. Gänzlich irrelevant ist schliesslich das eingereichte ärztliche Zeugnis für den Vater der Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2023, wo- nach dieser "100% arbeitsunfähig und 100% IV ist" (Beschwerdebeilage). Wie dargestellt ist der Schulweg zumutbar; einer Begleitung durch einen Elternteil bedarf es nicht. 7. Nicht näher einzugehen ist auf das bewilligte Umteilungsgesuch einer an- deren Kindergartenschülerin, die an der S-Strasse 5 wohnt. Tatsache ist, dass nebst der Beschwerdeführerin zwei weitere Kinder aus der Nach- barschaft dem Kindergarten "I" zugeteilt sind und sich insofern nicht auf eine unrechtmässige Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin schliessen lässt. Dies gilt umso mehr, als die Eltern der Beschwerde- führerin anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2023 lediglich die nicht näher substantiierte Befürchtung äusserten, die Beschwerdeführerin müsse "als einzige den langen Weg allein machen" (Beschwerdeantwortbeilage). Dies ist unbestrittenermassen nicht der Fall (vgl. vorne Erw. II/5). 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin bzw. haben ihre gesetzlichen Vertreter die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'600.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. -9- 2. Eine Parteienschädigung ist nicht geschuldet (§ 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'600.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 180.00, gesamthaft Fr. 1'780.00, sind von der Beschwerdeführerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat des Kantons Aargau den Schulrat des Bezirks R._____ die Gesamtschule Q._____ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 10 - Aarau, 28. Mai 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier