Daran ändert auch seine behauptete Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nichts. Inwiefern er durch die politische Situation in der Türkei übermässig betroffen wäre, legt der Beschwerdeführer zudem nicht dar, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht unter diesen Umständen nicht. -8- 1.5. Zu klären bleibt, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind.