A hievor dargestellten Straffälligkeit nicht vorbehaltlos zu bejahen ist), eine wirtschaftliche Unabhängigkeit und die während des kurzen ehelichen Zusammenlebens in der Schweiz geknüpften sozialen Kontakte als wichtige persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht genügen. Ebenso wenig sprechen die familiären Verhältnisse für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschwerdeführer macht auch keine relevanten familiären Beziehungen in der Schweiz geltend.