Solche werden nicht substanziiert geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Daran ändert im Zusammenhang mit der Prüfung eines nachehelichen Härtefalles auch nichts, dass sich der Beschwerdeführer früher in der Schweiz aufgehalten hatte, oder dass die Ehe bereits im Jahr 2020 geschlossen wurde. Die Vorinstanz hat den früheren, nicht ordnungsgemässe Aufenthalt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekterweise nicht an die in der Schweiz verbrachte Aufenthaltszeit angerechnet (richtig BGE 137 II 10) und von einem allenfalls zu berücksichtigenden, im Ausland erfolgten ehelichen Zusammenleben kann keine Rede sein.