Ebenso wenig liegt ein nachehelicher Härtefall vor, weil die persönliche, berufliche oder familiäre Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland stark gefährdet wäre. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_241/2018 vom 20. November 2018, Erw. 5.2, zutreffend ausgeführt hat, wären im Zusammenhang mit der Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls nur Umstände von Bedeutung, welche sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Solche werden nicht substanziiert geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten.