1.3. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt sind, da der Beschwerdeführer lediglich vom 18. Mai 2022 bis Ende August 2022 und damit weit weniger als drei Jahre mit seiner Ehefrau in der Schweiz zusammengelebt hat. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten, womit sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.