O., N. 4 zu Art. 49 AIG). Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan und lässt sich auch dem als Beschwerdebeilage 3 ins Recht gelegten Auszug eines Messenger- Dienstes, welcher einen kurzen Austausch des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau zeigen soll und vom 1. Februar 2024 datiert (act. 24 f.), nicht entnehmen. Andere Belege werden nicht substanziiert vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass die Ehefrau im Schreiben vom 18. Oktober 2022, auf das sich der Beschwerdeführer selbst beruft, angibt, ihr Ehewille sei erloschen (MI-act. 707), sind die Voraussetzungen von Art. 49 AIG zu verneinen.