Nach Eingang des Kostenvorschusses hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 26 ff., 32). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: