2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und in der Folge anzuordnen, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 31 VZAE erteilt. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST 8.1 %) zu Lasten des Beschwerdegegners. -4- Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.