3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 12 ff.): 1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und in der Folge anzuordnen, dass das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert.