Am 6. Oktober 2023 verfügte das MIKA die Nichtverlängerung der am 31. Mai 2023 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung aus der Schweiz und dem Schengenraum weg (MI-act. 757 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 6. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 765 ff.). Am 17. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.