Aufgrund der Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens stellte das MIKA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai 2023 die Nichtverlängerung seiner inzwischen abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht und gewährte ihm das -3- rechtliche Gehör (MI-act. 715 f.). Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. August 2023 Stellung (MI-act. 747 ff.).